Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
BAStrlSchG§ 4 Gebühren und Auslagen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Deckung der auf Grund von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen des Bundesamtes für Strahlenschutz entstehenden Aufwendungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Erhebung von Verwaltungsgebühren und die Erstattung von Auslagen anzuordnen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Gebührenvorschriften des Atomgesetzes, des Strahlenschutzgesetzes oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2017 I S. 1966
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 24 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 25 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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