Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung

BörsZulV

§ 2 Mindestbetrag der Wertpapiere

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/2?asof=2023-12-15#abs-1 (1) Der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden Aktien oder, falls seine Schätzung nicht möglich ist, das Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchstabe A des Handelsgesetzbuchs, deren Aktien zugelassen werden sollen, muß mindestens 1 000 000 Euro betragen. Dies gilt nicht, wenn Aktien derselben Gattung an dieser Börse bereits zum regulierten Markt zugelassen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/2?asof=2023-12-15#abs-2 (2) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien muß der Gesamtnennbetrag mindestens 250.000 Euro betragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/2?asof=2023-12-15#abs-3 (3) Für die Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, muß die Mindeststückzahl der Wertpapiere zehntausend betragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/2?asof=2023-12-15#abs-4 (4) Die Geschäftsführung kann geringere Beträge als in den vorstehenden Absätzen vorgeschrieben zulassen, wenn sie überzeugt ist, daß sich für die zuzulassenden Wertpapiere ein ausreichender Markt bilden wird.

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