Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung
BörsZulV§ 2 Mindestbetrag der Wertpapiere
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden Aktien oder, falls seine Schätzung nicht möglich ist, das Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchstabe A des Handelsgesetzbuchs, deren Aktien zugelassen werden sollen, muß mindestens 1.250.000 Euro betragen. Dies gilt nicht, wenn Aktien derselben Gattung an dieser Börse bereits zum regulierten Markt zugelassen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien muß der Gesamtnennbetrag mindestens 250.000 Euro betragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, muß die Mindeststückzahl der Wertpapiere zehntausend betragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Geschäftsführung kann geringere Beträge als in den vorstehenden Absätzen vorgeschrieben zulassen, wenn sie überzeugt ist, daß sich für die zuzulassenden Wertpapiere ein ausreichender Markt bilden wird.
Änderungsverlauf
-
11.12.2023 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
-
16.07.2007 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
-
21.06.2002 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2002 I S. 2010
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.