Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung

BörsZulV

§ 2 Mindestbetrag der Wertpapiere

Stand: 14.03.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/2#abs-1 (1) Der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden Aktien oder, falls seine Schätzung nicht möglich ist, das Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchstabe A des Handelsgesetzbuchs, deren Aktien zugelassen werden sollen, muss mindestens 1 000 000 Euro betragen. Dies gilt nicht, wenn Aktien derselben Gattung an dieser Börse bereits zum regulierten Markt zugelassen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/2#abs-2 (2) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien muss der Gesamtnennbetrag mindestens 250 000 Euro betragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/2#abs-3 (3) Für die Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, muss die Mindeststückzahl der Wertpapiere zehntausend betragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/2#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 1 § 3