§ 16 Börsenordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. Sie muss Bestimmungen enthalten über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
Änderungsverlauf
-
18.12.2025 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
-
23.06.2017 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 8 3. 1. 2018 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
-
07.05.2013 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1162)
BGBl. 2013 I S. 1162
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.