§ 16 Börsenordnung
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Frankfurt am Main, 19.11.2014 – 2 K 2570/13.FZitiert von 1
- VGH Hessen, 06.02.2020 – 6 A 2758/16Zitiert von 1
- VGH Hessen, 06.02.2014 – 6 A 876/10Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 14.05.2013 – 1 U 176/10
- VGH Hessen, 20.06.2012 – 6 A 2132/10Zitiert von 5
- VGH Hessen, 30.11.2011 – 6 A 2903/09Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/16#abs-1 (1) Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. Sie muss Bestimmungen enthalten über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/16#abs-2 (2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/16#abs-3 (3) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.