Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 2a Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/2a#abs-1 (1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Gebühren und Auslagen erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/2a#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühr darf im Einzelfall 2.500 Euro nicht überschreiten.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 2a aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 43 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 4 Abs. 46 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3584)
BGBl. 2001 I S. 3584
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.