Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

AÜG

§ 2a Gebühren und Auslagen

ArbeitsrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/2a#abs-1 (1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Gebühren und Auslagen erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/2a#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühr darf im Einzelfall 2.500 Euro nicht überschreiten.

§ 2 § 3a