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# § 2a AÜG — Gebühren und Auslagen

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz  
Außer Kraft: § 2a ist seit 01.10.2021 nicht mehr im AÜG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühr darf im Einzelfall 2.500 Euro nicht überschreiten.

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Zitiervorschlag: § 2a AÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/2a

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