Gesetze / Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AwSV§ 49 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 49 AwSV →
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- OVG Niedersachsen, 20.12.2017 – 13 KN 67/14Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen das Verbot der Errichtung und Erweiterung von Biogasanlagen in Wasserschutzgebieten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2018 – 2 M 78/18Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2025 – 10 S 1455/23Zitiert von 4
- OVG NRW, 09.02.2023 – 20 D 200/20.NEZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/49#abs-1 (1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten dürfen keine Anlagen errichtet und betrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/49#abs-2 (2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen folgende Anlagen nicht errichtet und folgende bestehende Anlagen nicht erweitert werden:
Anlagen in der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen nicht so geändert werden, dass sie durch diese Änderung zu Anlagen nach Satz 1 werden. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit die Überschreitung des Volumens zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 12 der Düngeverordnung an die Kapazität des Gärrestelagers erforderlich ist oder in den Biogasanlagen ausschließlich mit den tierischen Ausscheidungen aus einer eigenen in der weiteren Schutzzone bestehenden Tierhaltung umgegangen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/49#abs-3 (3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Lageranlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe errichtet und betrieben werden, die
Abweichend von Satz 1 gelten für die in Abschnitt 3 bestimmten Anlagen nur die dort geregelten Anforderungen; dies gilt nicht für die in §§ 31 und 38 genannten Anlagen sowie die in § 34 genannten Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/49#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann eine Befreiung von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/49#abs-5 (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, soweit landesrechtliche Verordnungen zur Festsetzung von Schutzgebieten weiter gehende Regelungen treffen.