Gesetze / Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AwSV§ 38 Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/38#abs-1 (1) Oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen bedürfen keiner Rückhaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/38#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 sind auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung Maßnahmen zur Schadenerkennung, zur Rückhaltung sowie zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder Beseitigung der Stoffe zu treffen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/38#abs-3 (3) Für Anlagen mit einer maßgebenden Masse bis zu 1 Tonne gasförmiger wassergefährdender Stoffe sind auch beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 keine Rückhaltemaßnahmen erforderlich, wenn die Behälter den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich ist.