Gesetze / Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AwSV§ 31 Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/31#abs-1 (1) Bei Fass- und Gebindelagern müssen die wassergefährdenden Stoffe in dicht verschlossenen Behältern oder Verpackungen gelagert werden, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/31#abs-2 (2) Fass- und Gebindelager müssen über eine Rückhalteeinrichtung mit einem Rückhaltevolumen verfügen, das sich abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wie folgt bestimmt:
| Maßgebendes Volumen (Vges) der Anlage in Kubikmetern | Rückhaltevolumen |
|---|---|
| ≤ 100 | 10 % von Vges, wenigstens jedoch der Rauminhalt des größten Behältnisses |
| > 100 ≤ 1 000 | 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 Kubikmeter |
| > 1 000 | 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 Kubikmeter |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/31#abs-3 (3) Bei Fass- und Gebindelagern für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen mit einem Einzelvolumen von bis zu 0,02 Kubikmetern oder für restentleerte Behälter und Verpackungen ist abweichend von Absatz 2 eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes Rückhaltevolumen ausreichend, sofern ausgetretene wassergefährdende Stoffe schnell aufgenommen werden können und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist.