Gesetze / Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
AuslVZV§ 3 Höhe und Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslVZV%201995/3#abs-1 (1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:
| Stufe | Mehraufwendungen oder Belastungen | Zuschlag | |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | 1 | Allgemeine, mit der besonderen Verwendung nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes typischerweise verbundene Mehraufwendungen und Belastungen | 54 Euro |
| 2 | 2 | Stärker ausgeprägte Mehraufwendungen und Belastungen, insbesondere durch a) besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Abgeltung zur Folge hätte, b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern oder c) hohe Kosten aa) qualitativ angemessener Güter des täglichen Bedarfs und bb) der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende militärische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist | 77 Euro |
| 3 | 3 | Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, insbesondere durch a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht bestehen, oder b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende Gefährdung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates | 93 Euro |
| 4 | 4 | Hohe Belastungen, insbesondere durch bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen, terroristische Handlungen, außerordentliche Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbare gesundheitliche Gefährdungen | 111 Euro |
| 5 | 5 | Sehr hohe Belastungen, insbesondere durch Verwendung unter Bürgerkriegsbedingungen, durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen | 131 Euro |
| 6 | 6 | Extreme Belastungen durch a) Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen Bedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss oder Luftangriffe oder b) vergleichbare gesundheitliche konkrete Gefährdungen; diese liegen nur vor, wenn der Zweck des Einsatzes auf den direkten Kontakt mit infizierten Personen gerichtet ist und dadurch ein hohes Risiko der Infektion mit einer potentiell tödlich verlaufenden Krankheit besteht und weder eine Prophylaxe noch eine kausale Behandlungsmethode zur Verfügung steht | 153 Euro |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslVZV%201995/3#abs-2 (2) Die Stufe des Auslandsverwendungszuschlags wird von der für die besondere Verwendung im Ausland zuständigen obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt festgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 56 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslVZV%201995/3#abs-3 (3) Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung wesentliche Unterschiede in den Verwendungsverhältnissen bestehen, sind diese bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Bei einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird die Stufe neu festgesetzt. Für einsatzvorbereitende und einsatzabschließende Verwendungen nach § 1 Absatz 2 ist die Stufe des Auslandsverwendungszuschlags im Verfahren nach Absatz 2 gesondert festzusetzen; dabei ist den Unterschieden zwischen der einsatzvorbereitenden oder der einsatzabschließenden Verwendung und der Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AuslVZV%201995/3#abs-4 (4) Der Auslandsverwendungszuschlag unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 3 AuslVZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.02.2008 – 1 A 4301/06Zitiert von 3
- VG Schleswig, 05.02.2015 – 12 A 297/11
- VG Köln, 05.10.2006 – 15 K 3835/05
- OVG NRW, 12.11.2010 – 1 A 4322/06
- OVG NRW, 02.11.2018 – 1 A 180/16Zitiert von 5
- VG Potsdam, 12.01.2011 – 2 K 350/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 24.11.2020 – 1 A 2361/18Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 28.02.2012 – 5 LC 47/10Zitiert von 7
- BVerwG, 18.03.2004 – 2 B 3.04Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AuslVZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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01.11.2015 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2015 (BGBl. I 1923)
BGBl. 2015 I S. 1923
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