Gesetze / Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
AuslVZV§ 2 Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen
Stand: 10.06.2019
Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet und am Ort der besonderen Verwendung werden berücksichtigt:
1.
Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere durch
a)
Art und Dauer der Verwendung,
b)
Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre oder der Freizeitmöglichkeiten,
c)
Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften,
d)
erhebliche, potentiell gesundheitsgefährdende Mängel der Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,
e)
besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen,
f)
extreme Klimabelastungen;
2.
Gefahr für Leib und Leben, insbesondere durch
a)
Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen oder Chemikalien,
b)
minenverseuchtes Gebiet,
c)
Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,
d)
bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;
3.
Mehraufwendungen, die durch die besonderen Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entstehen, soweit keine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 2 AuslVZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.02.2008 – 1 A 4301/06Zitiert von 3
- OVG NRW, 15.10.2003 – 1 A 3827/02Zitiert von 2
- VG Potsdam, 12.01.2011 – 2 K 350/06Zitiert von 1
- VG Köln, 05.10.2006 – 15 K 3835/05
- VG Schleswig, 05.02.2015 – 12 A 297/11
- OVG Niedersachsen, 28.02.2012 – 5 LC 47/10Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 27.10.2015 – VI ZR 183/15Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlags als VerdienstausfallschadenZitiert von 6
- OVG NRW, 12.11.2010 – 1 A 4322/06
- OVG NRW, 13.03.2003 – 1 A 3635/00Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AuslVZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.