Gesetze / Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
AuslVZV§ 5 Anrechnung anderer Bezüge
Stand: 18.01.2020
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 15.10.2003 – 1 A 3827/02Zitiert von 2
- VG Köln, 19.07.2002 – 27 K 8615/99
- OVG NRW, 25.09.2025 – 1 A 2197/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.02.2008 – 1 A 4301/06Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslVZV%201995/5#abs-1 (1) Anzurechnen sind Bezüge, mit denen Belastungen abgegolten werden, die beim Auslandsverwendungszuschlag berücksichtigt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslVZV%201995/5#abs-2 (2) Der nach § 56 Absatz 3 Satz 9 des Bundesbesoldungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag wird auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt angerechnet:
Mindestens sind jedoch 30 Prozent des zustehenden Auslandsverwendungszuschlags zu belassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslVZV%201995/5#abs-3 (3) Die rückwirkende Anrechnung ist zulässig. Zahlungen in einer anderen Währung werden nach dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Umrechnungskurs angerechnet.