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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1923
BGBl. 2015 I S. 1923 · 5.499 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
Vom 1. November 2015
Auf Grund des § 56 Absatz 5 des Bundesbe-
soldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 45 in
Verbindung mit Nummer 44 des Gesetzes vom 5. Feb-
ruar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium des Innern im Ein-
vernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundes-
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der
Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009
(BGBl. I S. 809), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1. Allgemeine physische und psychische Belastun-
gen, insbesondere durch
a) Art und Dauer der Verwendung,
b) Einschränkung der persönlichen Bewegungs-
freiheit, der Privatsphäre oder der Freizeit-
möglichkeiten,
c) Unterbringung in Zelten, Containern oder
Massenunterkünften,
d) erhebliche, potentiell gesundheitsgefähr-
dende Mängel der Sanitär- und Hygieneein-
richtungen,
e) besondere zeitliche Beanspruchung während
der gesamten Dauer der Verwendung, hohe
Bereitschaftsstufen,
f) extreme Klimabelastungen;
2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere durch
a) Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, ge-
fährliche Strahlen oder Chemikalien,
b) minenverseuchtes Gebiet,
c) Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Ge-
waltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,
d) bürgerkriegsähnliche und kriegerische Aus-
einandersetzungen, Bürgerkrieg;“.

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsver-
wendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:
Stufe Mehraufwendungen oder Belastungen Zuschlag
1 2 3
1 1 Allgemeine, mit der besonderen Verwendung im Rahmen humanitärer oder 30 Euro
unterstützender Maßnahmen typischerweise verbundene Mehraufwendungen
und Belastungen
2 2 Stärker ausgeprägte Mehraufwendungen und Belastungen, insbesondere durch 46 Euro
a) besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Ver-
wendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Ab-
geltung zur Folge hätte,
b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern oder
c) hohe Kosten
aa) qualitativ angemessener Güter des täglichen Bedarfs und
bb) der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende
militärische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist
3 3 Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, insbesondere durch 62 Euro
a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht
bestehen, oder
b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende
Gefährdung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates
4 4 Hohe Belastungen, insbesondere durch bürgerkriegsähnliche Auseinander- 78 Euro
setzungen, terroristische Handlungen, außerordentliche Gewaltkriminalität,
Piraterie, Minen oder vergleichbare gesundheitliche Gefährdungen
5 5 Sehr hohe Belastungen, insbesondere durch Verwendung unter Bürgerkriegs- 94 Euro
bedingungen, durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei
vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen
6 6 Extreme Belastungen durch 110 Euro
a) Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen
Bedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss
oder Luftangriffe oder
b) vergleichbare gesundheitliche konkrete Gefährdungen; diese liegen nur vor,
wenn der Zweck des Einsatzes auf den direkten Kontakt mit infizierten Per-
sonen gerichtet ist und dadurch ein hohes Risiko der Infektion mit einer
potentiell tödlich verlaufenden Krankheit besteht und weder eine Prophy-
laxe noch eine kausale Behandlungsmethode zur Verfügung steht
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2014 in Kraft.
Berlin, den 1. November 2015
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1923. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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