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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1923

BGBl. 2015 I S. 1923 · 5.499 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1923 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1923
                                        Zweite Verordnung
                    zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
                                           Vom 1. November 2015

   Auf Grund des § 56 Absatz 5 des Bundesbe-
soldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 45 in
Verbindung mit Nummer 44 des Gesetzes vom 5. Feb-
ruar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) eingefügt worden ist,

verordnet das Bundesministerium des Innern im Ein-

vernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundes-
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
der Verteidigung:

                      Artikel 1

                 Änderung der

    Auslandsverwendungszuschlagsverordnung

   Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009
(BGBl. I S. 809), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

  „1. Allgemeine physische und psychische Belastun-
      gen, insbesondere durch

      a) Art und Dauer der Verwendung,

    b) Einschränkung der persönlichen Bewegungs-
       freiheit, der Privatsphäre oder der Freizeit-
       möglichkeiten,

    c) Unterbringung in Zelten, Containern oder

       Massenunterkünften,

    d) erhebliche, potentiell gesundheitsgefähr-
       dende Mängel der Sanitär- und Hygieneein-
       richtungen,
    e) besondere zeitliche Beanspruchung während
       der gesamten Dauer der Verwendung, hohe

       Bereitschaftsstufen,

    f) extreme Klimabelastungen;

2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere durch
    a) Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, ge-
       fährliche Strahlen oder Chemikalien,

    b) minenverseuchtes Gebiet,

    c) Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Ge-
       waltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,

    d) bürgerkriegsähnliche und kriegerische Aus-
       einandersetzungen, Bürgerkrieg;“.
BGBl. 2015, Seite 1924 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1924

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsver-
  wendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:

         Stufe                            Mehraufwendungen oder Belastungen                      Zuschlag
           1                                             2                                           3
   1       1     Allgemeine, mit der besonderen Verwendung im Rahmen humanitärer oder             30 Euro
                 unterstützender Maßnahmen typischerweise verbundene Mehraufwendungen
                 und Belastungen
   2       2     Stärker ausgeprägte Mehraufwendungen und Belastungen, insbesondere durch         46 Euro
                 a) besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Ver-
                    wendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Ab-
                    geltung zur Folge hätte,
                 b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern oder
                 c) hohe Kosten
                   aa) qualitativ angemessener Güter des täglichen Bedarfs und
                   bb) der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende
                       militärische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist
   3       3     Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, insbesondere durch                   62 Euro
                 a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht
                    bestehen, oder
                 b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende
                    Gefährdung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates
   4       4     Hohe Belastungen, insbesondere durch bürgerkriegsähnliche Auseinander-           78 Euro
                 setzungen, terroristische Handlungen, außerordentliche Gewaltkriminalität,
                 Piraterie, Minen oder vergleichbare gesundheitliche Gefährdungen
   5       5     Sehr hohe Belastungen, insbesondere durch Verwendung unter Bürgerkriegs-         94 Euro
                 bedingungen, durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei
                 vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen
   6       6     Extreme Belastungen durch                                                       110 Euro
                 a) Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen
                    Bedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss
                    oder Luftangriffe oder
                 b) vergleichbare gesundheitliche konkrete Gefährdungen; diese liegen nur vor,
                    wenn der Zweck des Einsatzes auf den direkten Kontakt mit infizierten Per-
                    sonen gerichtet ist und dadurch ein hohes Risiko der Infektion mit einer
                    potentiell tödlich verlaufenden Krankheit besteht und weder eine Prophy-
                    laxe noch eine kausale Behandlungsmethode zur Verfügung steht
                                                                                                            “.

                                                       Artikel 2
                                                    Inkrafttreten
                    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2014 in Kraft.


                    Berlin, den 1. November 2015

                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1923. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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