Gesetze / Entschädigungsgesetz
EntschG§ 4 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 64
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.06.2011 – 5 C 23/10Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz; Ermittlung des Reinvermögens des Unternehmens; "Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung"Zitiert von 14
- BVerwG, 09.12.2010 – 5 C 19/09Zitiert von 3
- BVerwG, 09.12.2010 – 5 C 18/09Ausgleichsleistungen für ein von Demontagen betroffenes Unternehmen; BemessungsgrundlageZitiert von 5
- BVerwG, 18.02.2026 – 8 C 2.25Bemessung der Entschädigungshöhe nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz; Berücksichtigung von außerhalb des Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes belegenen VermögensgegenständenZitiert von 6
- BVerwG, 09.12.2010 – 5 C 18/10Ausgleichsleistung für Reparationsschäden; Bemessung der Höhe von Unternehmensentschädigungen; Berücksichtigung von nicht ausgleichsfähigen Verlusten
- VG Berlin, 27.01.2011 – 29 K 36.09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 11.12.2024 – 29 K 119.19
- BVerwG, 21.06.2021 – 8 B 44/20Höhe der Entschädigung für Personenhandelsgesellschaften wegen Entziehung eines Unternehmens
- BVerwG, 11.11.2020 – 8 B 3/20Ausgleichsleistungen für entschädigungslos enteigneten UnternehmensanteilZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 EntschG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/4#abs-1 (1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen oder Anteile an Unternehmen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis einschließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden, ist das 1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, oder ist das Unternehmen ab 1. Januar 1953 enteignet worden, und ist ein Ersatzeinheitswert nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelt worden, ist das 1,5fache dieses Wertes maßgebend; der Ersatzeinheitswert wird dem zuständigen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen und wenn deren Berücksichtigung bei einer Bemessung nach Absatz 2 zu einem Wert führt, der um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 Mark vom Einheitswert oder Ersatzeinheitswert abweicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/4#abs-2 (2) Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden, so ist er ersatzweise aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen), zu ermitteln. Das Reinvermögen ist anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage nach folgenden Maßgaben festzustellen:
Soweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen bestimmten Wirtschaftsgütern und bestimmten Betriebsschulden nicht besteht, sind die Schulden den einzelnen Wirtschaftsgütern anteilig zuzuordnen. Ist Berechtigter die in Auflösung befindliche Gesellschaft und wurde ein Gesellschaftsanteil vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum staatlich verwaltet oder in Volkseigentum überführt, so ist dieser Anteil anhand der letzten Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor seiner Schädigung zu berechnen; dieser Anteil ist aus dem staatlichen Anteil zum Zeitpunkt der Schädigung des Unternehmens herauszurechnen. Für die übrigen Gesellschaftsanteile bestimmt sich deren Wert anhand der Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelten Werte sind zusammenzurechnen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/4#abs-2a (2a) Gehört zum Betriebsvermögen eines Unternehmens mit höchstens zehn Mitarbeitern einschließlich mitarbeitender Familienmitglieder nicht mehr als ein Betriebsgrundstück, ist auf Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrundlage mit dem siebenfachen Einheitswert des Grundstücks zuzüglich des sonstigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden Betriebsvermögens zu ermitteln; die Absätze 1 und 2 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/4#abs-3 (3) Ist eine Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu ermitteln, so ist sie zu schätzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/4#abs-4 (4) Hat der Berechtigte nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes einzelne Vermögensgegenstände zurückbekommen, so ist deren Wert im Zeitpunkt der Rückgabe von der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. Dieser ist um den Wert der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 des Vermögensgesetzes übernommenen Schulden zu mindern. Steht dem Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung statt der Rückgabe einzelner Vermögenswerte nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes der Verkaufserlös oder der Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts zu, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.