Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 71 Übermittlungspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/71?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die
sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen. Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, im Fall mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/71?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. 2019 I S. 1131
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 71 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3074)
BGBl. 2016 I S. 3074
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