Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 66 Dateisystem über Passersatzpapiere
Stand: 01.11.2025
Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose, Notreiseausweise und EU-Rückkehrausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten für die in Satz 1 genannten Dokumente mit Ausnahme des EU-Rückkehrausweises entsprechend. Die personenbezogenen Daten eines EU-Rückkehrausweises werden nur so lange wie erforderlich, maximal aber für 180 Tage im Dateisystem gespeichert.
Änderungsverlauf
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01.11.2026 in Kraft
§ 66 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 260)
BGBl. 2025 I Nr. 260
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14.01.2019 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Januar 2019 (BGBl. I 10)
BGBl. 2019 I S. 10
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