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Artikel 4 · BT-Drs. 19/8752 · S. 74
Zu Artikel 4 (Änderung der Aufenthaltsverordnung)
Zu Artikel 4 (Änderung der Aufenthaltsverordnung) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 4 Nummer 3. Zu Nummer 2 Für die Datenübermittlung zwischen den in § 71 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) genannten Be- hörden und den Ausländerbehörden soll ebenfalls die AZR-Nummer ausschließlich zum Zweck der eindeutigen Zuordnung genutzt werden dürfen, solange dies nach § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 AZRG zulässig ist. Insoweit handelt es sich um eine Folgeänderung zu der spiegelbildlichen Datenübermittlung nach § 90a AufenthG von der Meldebehörde an die Ausländerbehörde (Artikel 3 Nummer 10). Zu Nummer 3 Entsprechend der Ankunftsnachweisverordnung vom 5. Februar 2016 (BGBl. I S. 162) werden zur Aktualität des im AZR gespeicherten Lichtbildes sowie zur Qualitätssicherung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 AufenthG technische Anforderungen für die Erfassung und Verarbeitung der Lichtbilder sowie der Fingerabdruckdaten vorgeben. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 5 Nummer 2 Buch- stabe a, mit der Mehraufwände und erhöhte Bearbeitungszeiten bei den aufnehmenden Behörden vermieden wer- den, um qualitativ einwandfreie Fingerabdrücke von Kindern zu erlangen. Auch werden damit Aufwände für Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Auswertung der Fingerabdrücke reduziert. Erkennungsdienstliche Be- handlungen von Kindern weisen oftmals erhebliche Qualitätsmängel auf. Diese liegen in der filigranen Papillar- leistenstruktur bei Kindern begründet, welche besondere Sorgfalt bei der Aufnahme der Fingerabdrücke erfordert. Die im neu eingefügten § 76b Absatz 2 genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) enthalten ausführlich
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.820 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/8752, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 232.176–235.996 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 6037bc1a580828b8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP