Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
Stand: 10.06.2019
Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.
Änderungsverlauf
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22.07.2011 Ausfertigung
§ 57 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I 1530, 2080)
BGBl. 2011 I S. 1530
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