Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/45b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr in Höhe von 50 Euro zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/45b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder § 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 45b neu gefasst durch Artikel 9 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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13.07.2017 Ausfertigung
§ 45b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I 2350)
BGBl. 2017 I S. 2350
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.