Gesetze / Aufenthaltsverordnung

AufenthV

§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/45b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr in Höhe von 50 Euro zu erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/45b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder § 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.

§ 44 § 45