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# § 44 AufenthV — Gebühren für die Niederlassungserlaubnis

Aufenthaltsverordnung  
Stand: 05.04.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An Gebühren sind zu erheben

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1.	für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes)	147 Euro,
2.	für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)	124 Euro,
3.	für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen	113 Euro.
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Zitiervorschlag: § 44 AufenthV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/44

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