Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen
Stand: 10.06.2019
Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet lediglich Tätigkeiten, die nach § 30 Nummer 1 bis 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben wollen.
Änderungsverlauf
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08.04.2015 Ausfertigung
§ 37 geändert, Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2015 (BGBl. I 599)
BGBl. 2015 I S. 599
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06.06.2013 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I 1499)
BGBl. 2013 I S. 1499
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14.10.2005 Ausfertigung
§ 37 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I 2982)
BGBl. 2005 I S. 2982
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