Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 38 Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde
Stand: 10.06.2019
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- OVG Sachsen, 10.07.2019 – 2 M 21/19Zitiert von 2
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Ein Ausländer kann ein nationales Visum bei der am Sitz des Auswärtigen Amtes zuständigen Ausländerbehörde einholen, soweit die Bundesrepublik Deutschland in dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts keine Auslandsvertretung unterhält oder diese vorübergehend keine Visa erteilen kann und das Auswärtige Amt keine andere Auslandsvertretung zur Visumerteilung ermächtigt hat.