Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 38 Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde
Stand: 10.06.2019
Ein Ausländer kann ein nationales Visum bei der am Sitz des Auswärtigen Amtes zuständigen Ausländerbehörde einholen, soweit die Bundesrepublik Deutschland in dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts keine Auslandsvertretung unterhält oder diese vorübergehend keine Visa erteilen kann und das Auswärtige Amt keine andere Auslandsvertretung zur Visumerteilung ermächtigt hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 38 AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 10.07.2019 – 2 M 21/19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.