Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 31a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/31a?asof=2020-03-05#abs-1 (1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes vergibt die Auslandsvertretung einen Termin zur Visumantragstellung innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde durch die Fachkraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/31a?asof=2020-03-05#abs-2 (2) Die Bescheidung des Visumantrags erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Stellung des vollständigen Visumantrags.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 31a geändert durch Artikel 14 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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