Gesetze / Aufenthaltsverordnung

AufenthV

§ 31a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/31a?asof=2020-03-05#abs-1 (1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes vergibt die Auslandsvertretung einen Termin zur Visumantragstellung innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde durch die Fachkraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/31a?asof=2020-03-05#abs-2 (2) Die Bescheidung des Visumantrags erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Stellung des vollständigen Visumantrags.

§ 30a § 31