§ 95 Strafvorschriften
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 587
Nach Gewicht
- BGH, 17.02.2009 – 1 StR 381/08Zitiert von 3
- BVerfG, 08.12.2014 – 2 BvR 450/11Nichtannahmebeschluss: Keine Erstreckung von Art 31 Abs 1 des Genfer Flüchtlingsabkommens (juris: FlüAbk) auf tateinheitlich verwirklichte Begleitdelikte geboten - Analogieverbot des Art 103 Abs 2 GG erfasst auch persönlichen Strafausschließungsgrund des § 95 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) iVm Art 31 Abs 1 FlüAbk - hier: Strafbarkeit wegen Vorzeigens unechter Personaldokumente bei der Einreise im Ergebnis unbedenklichZitiert von 16
- BGH, 24.05.2012 – 5 StR 567/11Strafbarkeit der Einreise bzw. Verbringung vietnamesischer Staatsangehöriger nach Deutschland: Erschleichung formell bestandskräftiger Touristenvisa bzw. Arbeitsvisa duch arglistige Täuschung von Mitarbeitern der ungarischen Botschaft in VietnamZitiert von 5
- VG Karlsruhe, 15.06.2022 – 4 K 5339/20
- BGH, 05.07.2011 – 3 StR 87/11Wiederholte Zuwiderhandlung des Ausländers gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts: Strafbarkeit trotz fehlender staatlicher Reaktion auf den ErstverstoßZitiert von 3
- BGH, 10.01.2012 – 5 StR 351/11Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Strafbarkeit wegen Einschleusens von Ausländern im Falle eines durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörde erlangten VisumsZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.08.2026 – 31 B 288/26.O
- VG München, 12.05.2026 – M 27 S 26.3216
- BGH, 30.04.2026 – 1 StR 546/25
587 Entscheidungen zu § 95 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-1a (1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-4 (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-5 (5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-6 (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-7 (7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.