§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/9a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/9a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/9a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer
Änderungsverlauf
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3484, 3899)
BGBl. 2013 I S. 3484
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01.06.2012 Ausfertigung
§ 9a geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I 1224)
BGBl. 2012 I S. 1224
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.