§ 106 Einschränkung von Grundrechten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/106?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/106?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ist über die Fortdauer der Zurückweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 106 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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