Gesetze / Aufwendungsausgleichsgesetz
AAG§ 6 Verjährung und Aufrechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BSG, 31.05.2016 – B 1 KR 38/15 RAufrechnung von Ausgleichsansprüchen des Arbeitgebers aufgrund des AufAG (Erstattungsanspruch) mit Beitragsansprüchen der Krankenkasse im Rahmen des Insolvenzverfahrens - Anfechtbarkeit - Verzinsung bei verzögerter Erstattung des Aufwendungsausgleichs seitens der KrankenkasseZitiert von 20
- BSG, 31.05.2016 – B 1 KR 17/15 RKrankenversicherung - Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Ausschluss öffentlich-rechtlich verfasster Arbeitgeber - Entscheidung über Leistungserbringung seitens der Krankenkassen auch durch formellen Verwaltungsakt zulässig - Rückforderung von rechtsgrundlos geleistetem AufwendungsausgleichZitiert von 7
- LSG Sachsen-Anhalt, 22.06.2017 – L 6 KR 2/16
- LSG Baden-Württemberg, 23.02.2017 – L 10 R 1501/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/6#abs-1 (1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/6#abs-2 (2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
1.
Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,
2.
Rückzahlung von Vorschüssen,
3.
Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
4.
Erstattung von Verfahrenskosten,
5.
Zahlung von Geldbußen,
6.
Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.