Gesetze / Aufwendungsausgleichsgesetz
AAG§ 6 Verjährung und Aufrechnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/6#abs-1 (1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/6#abs-2 (2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 6 AAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 31.05.2016 – B 1 KR 38/15 RAufrechnung von Ausgleichsansprüchen des Arbeitgebers aufgrund des AufAG (Erstattungsanspruch) mit Beitragsansprüchen der Krankenkasse im Rahmen des Insolvenzverfahrens - Anfechtbarkeit - Verzinsung bei verzögerter Erstattung des Aufwendungsausgleichs seitens der KrankenkasseZitiert von 21
- BSG, 31.05.2016 – B 1 KR 17/15 RKrankenversicherung - Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Ausschluss öffentlich-rechtlich verfasster Arbeitgeber - Entscheidung über Leistungserbringung seitens der Krankenkassen auch durch formellen Verwaltungsakt zulässig - Rückforderung von rechtsgrundlos geleistetem AufwendungsausgleichZitiert von 7
- LSG Sachsen-Anhalt, 22.06.2017 – L 6 KR 2/16
- LSG Baden-Württemberg, 23.02.2017 – L 10 R 1501/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.