Gesetze / Aufwendungsausgleichsgesetz

AAG

§ 5 Abtretung

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund2 Entscheidungen

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

§ 4 § 6