Gesetze / Aufwendungsausgleichsgesetz
AAG§ 4 Versagung und Rückforderung der Erstattung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/4#abs-1 (1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/4#abs-2 (2) Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 4 AAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 20.07.2021 – L 11 KR 714/20Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.07.2024 – L 9 KR 78/23Zitiert von 1
- BSG, 31.05.2016 – B 1 KR 17/15 RKrankenversicherung - Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Ausschluss öffentlich-rechtlich verfasster Arbeitgeber - Entscheidung über Leistungserbringung seitens der Krankenkassen auch durch formellen Verwaltungsakt zulässig - Rückforderung von rechtsgrundlos geleistetem AufwendungsausgleichZitiert von 7
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.12.2023 – 8 Sa 837/23Zitiert von 1
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2018 – L 6 SV 1/18
- BSG, 18.08.2022 – B 1 KR 24/21 RErstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Anspruch des Arbeitgebers erst nach Ablauf der vierwöchigen Wartefrist trotz tarifvertraglicher Pflicht zur Entgeltfortzahlung vom ersten Tag an
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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23.05.2017 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 1228)
BGBl. 2017 I S. 1228
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