Gesetze / Entgeltfortzahlungsgesetz
EntgFG§ 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/9#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/9#abs-2 (2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm
unverzüglich vorzulegen.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 9 EntgFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 10.09.2014 – 10 AZR 651/12Vorsorgekur - Arbeitsunfähigkeit - FortsetzungserkrankungZitiert von 26
- BAG, 25.05.2016 – 5 AZR 298/15 · Entgeltfortzahlung - Ambulante KurZitiert von 3
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2016 – 4 Sa 218/15
- LAG Niedersachsen, 27.03.2015 – 10 Sa 1005/14Zitiert von 2
- BAG, 19.01.2000 – 5 AZR 685/98Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2023 – 6 Sa 155/22
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.07.2024 – L 9 KR 78/23Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2024 – 5 Sa 103/23
- BSG, 18.08.2022 – B 1 KR 24/21 RErstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Anspruch des Arbeitgebers erst nach Ablauf der vierwöchigen Wartefrist trotz tarifvertraglicher Pflicht zur Entgeltfortzahlung vom ersten Tag an
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 EntgFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.