Gesetze / Entgeltfortzahlungsgesetz
EntgFG§ 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BSG, 18.08.2022 – B 1 KR 24/21 RErstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Anspruch des Arbeitgebers erst nach Ablauf der vierwöchigen Wartefrist trotz tarifvertraglicher Pflicht zur Entgeltfortzahlung vom ersten Tag an
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2020 – 2 Sa 52/20Zitiert von 1
- BSG, 26.09.2017 – B 1 KR 31/16 RAufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freier Mitarbeiter - Arbeitnehmer - Umlagepflicht für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Fall der Mutterschaft - Pflicht des Arbeitgebers zur Dokumentation von ohne Umlagefreiheit begründenden tatsächlichen Umständen - keine Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung der Umlage U2 - Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der umlagepflichtigen Arbeitsentgelte durch BeitragsbemessungsgrenzeZitiert von 46
- BSG, 17.12.2013 – B 11 AL 11/12 RKurzarbeitergeldanspruch - persönliche Voraussetzung - Arbeitsunfähigkeit - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Teilnahme an einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation - Bewilligung durch Rentenversicherungsträger - ÜbergangsgeldanspruchZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.07.2024 – L 9 KR 78/23
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2018 – L 6 SV 1/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/9#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/9#abs-2 (2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm
unverzüglich vorzulegen.