Gesetze / Atomrechtliche Verfahrensverordnung
AtVfV§ 8 Gegenstand und Zweck
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Genehmigungsbehörde hat die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, mündlich zu erörtern. Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Auslegungsfrist bei den in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stellen eingegangen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 8 geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2023 I Nr. 344
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2034; 2021 I 5261)
BGBl. 2018 I S. 2034
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.