Gesetze / Atomrechtliche Verfahrensverordnung
AtVfV§ 9 Besondere Einwendungen
Stand: 10.06.2019
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.