Gesetze / Atomrechtliche Verfahrensverordnung
AtVfV§ 8 Gegenstand und Zweck
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/8#abs-1 (1) Die Genehmigungsbehörde hat die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, mündlich zu erörtern. § 27c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder bleiben durch Satz 1 unberührt. Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Auslegungsfrist bei den in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stellen eingegangen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/8#abs-2 (2) Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 8 AtVfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 30.10.1996 – 21 D 2/89.AKErfolglose Klage gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Zwischenlager Ahaus Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VGH Hessen, 29.08.2024 – 6 C 1172/17.T
- OVG Niedersachsen, 27.11.2003 – 7 KS 650/01Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2024 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2024 I Nr. 411
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01.01.2024 in Kraft
§ 8 geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2023 I Nr. 344
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.