Gesetze / Atomrechtliche Verfahrensverordnung
AtVfV§ 15 Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/15#abs-1 (1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/15#abs-2 (2) Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. Er kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung, die Unterlagen zu ergänzen, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/15#abs-3 (3) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Außerdem ist die Entscheidung nach § 17 öffentlich bekanntzumachen. Ist die Entscheidung an mehr als 300 Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen, so werden diese Zustellungen durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/15#abs-4 (4) Wird das Verfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind der Antragsteller und die Personen, die Einwendungen erhoben haben, hiervon zu benachrichtigen; sind mehr als 300 Personen zu benachrichtigen, so kann die Benachrichtigung nach § 4 Abs. 1 erfolgen.
Änderungsverlauf
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2819)
BGBl. 2006 I S. 2819
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.