Gesetze / Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz
AtSKostV§ 2 Höhe der Gebühren
Stand: 01.07.2025
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2 AtSKostV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Bayern, 18.06.2024 – 22 A 20.40009
- BVerwG, 21.07.2025 – 10 B 19.24atomrechtliche Kostentragungspflicht eines DrittantragsstellersZitiert von 2
- VG Düsseldorf, 06.03.2015 – 7 K 3375/13
- VG Braunschweig, 31.10.2007 – 1 A 341/06Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtKostV/2#abs-1 (1) Die Gebühr beträgt
1.
für Entscheidungen über Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes zur
a)
Spaltung von Kernbrennstoffen 2 vom Tausend der Kosten der Errichtung,
b)
Erzeugung oder Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen 4 vom Tausend der Kosten der Errichtung,
c)
Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe 0,3 bis 1,7 vom Hundert der Kosten der Errichtung;
2.
3.
für Entscheidungen über Anträge nach § 9 des Atomgesetzes 50 bis 100 000 Euro;
4.
für Festsetzungen nach § 4b Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes und § 13 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes, für Entscheidungen nach § 9b Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes, für Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 5 des Atomgesetzes, soweit nach § 18 Abs. 2 des Atomgesetzes eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist, und für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 des Atomgesetzes 25 bis 10 000 Euro;
5.
für Entscheidungen über Anträge nach § 6 des Atomgesetzes 50 bis 2,5 Millionen Euro;
6.
7.
für Planfeststellungsbeschlüsse nach § 9b des Atomgesetzes 1,5 bis 2 vom Hundert der Kosten der Errichtung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 7 kann für eine Teilgenehmigung bzw. einen Teilplanfeststellungsbeschluss eine anteilige Gebühr, orientiert an den Kosten der Teilerrichtung, erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtKostV/2#abs-2 (2) Die Gebühr beträgt
1.
für Aufgaben der Qualitätssicherung, zur Verfahrensentwicklung für Probenahme, Analyse und Messung sowie zur Behandlung der Daten durch Verwaltungsbehörden des Bundes nach § 81 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes 50 Euro bis 50 000 Euro;
1a.
1b.
für wissenschaftliche Beratungen des Bundesamtes für Strahlenschutz im Vorfeld der Stellung eines Antrags auf Genehmigung von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung 1 000 bis 18 000 Euro;
2.
für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 185 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 8 und Absatz 2 Nummer 5 und 6 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro;
3.
für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, soweit es nach § 186 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro;
4.
für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro;
5.
für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, soweit sie nach § 187 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 50 000 Euro;
6.
für Entscheidungen des Eisenbahn-Bundesamtes über Anträge nach § 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, soweit es nach § 190 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 25 000 Euro;
7.
für Amtshandlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts, soweit diese nach § 190a des Strahlenschutzgesetzes zuständig sind, 100 bis 18 000 Euro.