Gesetze / Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz

AtSKostV

§ 6 Befreiung und Ermäßigung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtKostV/6#abs-1 (1) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtKostV/6#abs-2 (2) (weggefallen)

§ 5a § 7