Gesetze / Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz
AtSKostV§ 6 Befreiung und Ermäßigung
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtKostV/6#abs-1 (1) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtKostV/6#abs-2 (2) (weggefallen)