§ 7e Ausgleich für Investitionen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/7e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer als Eigentümer einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität oder als Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer solchen Anlage nachweist, in der Zeit vom 28. Oktober 2010 bis zum 16. März 2011 im Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1814) geschaffene Rechtslage zum Zweck der Erzeugung der für das Kernkraftwerk in Anlage 3 Spalte 4 zusätzlich zugewiesenen Elektrizitätsmengen im erforderlichen Umfang Investitionen in das Kernkraftwerk getätigt zu haben, hat Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld, soweit die Investitionen allein auf Grund des Entzugs der zusätzlichen Elektrizitätsmengen durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704) wertlos geworden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/7e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vermögensvorteile, die dem Ausgleichsberechtigten infolge des Entzugs der zusätzlichen Elektrizitätsmengen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwachsen sind, sind auf einen Ausgleich anzurechnen. Solchen Vermögensvorteilen stehen Vermögensvorteile gleich, die der Ausgleichsberechtigte bei gehöriger Sorgfalt in zumutbarer Weise hätte ziehen können. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/7e?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf den Ausgleich wird ein anderweitiger Ausgleich für wertlos gewordene Investitionen im Sinne von Absatz 1 angerechnet, der
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 7e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3530)
BGBl. 2021 I S. 3530
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11.07.2018 Ausfertigung
§ 7e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 7e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1122 iVm Bek)
BGBl. 2018 I S. 1122
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.