§ 7d Weitere Vorsorge gegen Risiken
Stand: 10.06.2019
Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität hat entsprechend dem fortschreitenden Stand von Wissenschaft und Technik dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorkehrungen verwirklicht werden, die jeweils entwickelt, geeignet und angemessen sind, um zusätzlich zu den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Nummer 3 einen nicht nur geringfügigen Beitrag zur weiteren Vorsorge gegen Risiken für die Allgemeinheit zu leisten.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 7d AtG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 22.03.2012 – 7 C 1.11Zitiert von 41
- BVerwG, 22.03.2012 – 7 C 1/11Atomrechtliche Genehmigung; Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Unterweser im dazugehörigen Standortzwischenlager
- BVerfG, 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12Beschleunigung des Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie (13. Atomgesetz-Novelle 2011)Zitiert von 194
- VGH Baden-Württemberg, 27.04.2022 – 10 S 1870/21Zitiert von 5
- OVG Schleswig, 19.06.2013 – 4 KS 3/08Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 7d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3530)
BGBl. 2021 I S. 3530
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11.07.2018 Ausfertigung
§ 7d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 7d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1122 iVm Bek)
BGBl. 2018 I S. 1122
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 7d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1817)
BGBl. 2010 I S. 1817
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.