§ 15 Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge
Stand: 17.02.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/15#abs-1 (1) Sind der zur Deckungsvorsorge verpflichtete Inhaber einer Kernanlage und ein Geschädigter im Zeitpunkt des Eintritts des nuklearen Ereignisses Konzernunternehmen eines Konzerns im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, so darf die Deckungsvorsorge zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzansprüche dieses Geschädigten nur herangezogen werden, wenn dadurch nicht die Deckung der Ersatzansprüche sonstiger Geschädigter beeinträchtigt wird. Kernanlagen im Sinne des Satzes 1 sind auch Reaktoren, die Teil eines Beförderungsmittels sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/15#abs-2 (2) Ist ein nuklearer Schaden an einer industriellen Anlage in der Nähe der Kernanlage eingetreten, so findet Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn der Standort dazu dient, aus der Kernanlage stammende Energie für Produktionsprozesse zu nutzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/15#abs-3 (3) Die Deckungsvorsorge darf zur Erfüllung von Ansprüchen nach § 28 Absatz 3 nur herangezogen werden, wenn dadurch nicht die Deckung der Ersatzansprüche sonstiger Geschädigter beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/15#abs-4 (4) Die nach Absatz 3 nachrangig zu erfüllenden Ersatzansprüche gehen den nachrangig zu erfüllenden Ersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 vor. Die nach den Absätzen 1 und 2 nachrangig zu erfüllenden Ersatzansprüche sind untereinander gleichrangig.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 15 AtG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 29.07.2003 – 9 AZR 450/02Zitiert von 7
- LAG Niedersachsen, 14.06.2004 – 8 Sa 130/04
- BAG, 09.12.2003 – 9 AZR 671/02Zitiert von 4
- LAG Düsseldorf, 02.04.2004 – 14 Sa 613/03Zitiert von 1
- LAG Köln, 28.02.2002 – 10 Sa 1146/01
- BAG, 01.10.2002 – 9 AZR 298/01Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.01.2022 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Januar 2022 (BGBl. I 14)
BGBl. 2022 I S. 14
BGBl. 2022 I S. 14 Gesetzgebungsmaterialien
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11.07.2018 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2421)
BGBl. 2017 I S. 2421
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29.08.2008 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I 1793 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 1793
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.