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Artikel 7 · BT-Drs. 18/11397 · S. 16

Zu Artikel 7 (Änderung des Atomgesetzes)

Zu Artikel 7 (Änderung des Atomgesetzes)
Nummer 2 ergänzt mit § 28 Absatz 3 des Entwurfs zum Atomgesetz (AtG-E) die Gefährdungshaftung nach den
§§ 25, 27 ff. des Atomgesetzes (AtG) in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung
gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976
(Pariser Atomhaftungsübereinkommen; BGBl. II S. 310, 311) und des Protokolls vom 16. November 1982
(BGBl. 1985 II S. 690) und dem Gemeinsamen Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung des
Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (Gemeinsamen Protokoll BGBl. 2001 II S. 202, 203),
nach den §§ 25a, 27 ff. AtG in Verbindung mit dem Brüsseler Reaktorschiff-Übereinkommen (BGBl. 1975 II
S. 977) und nach den §§ 26 ff. AtG bei tödlichen Unfällen um einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld. Die
Regelung entspricht inhaltlich § 844 Absatz 3 BGB-E.
Die Einfügung von § 28 Absatz 3 AtG-E hat zur Folge, dass sich im Falle einer Haftung nach dem Pariser Über-
einkommen in Verbindung mit den in § 25 Abs. 1 bis 4 des Atomgesetzes bezeichneten Fällen oder in den anderen
Fällen einer Haftung nach dem Atomgesetz die Zahl der potentiellen Anspruchsteller um die nach § 28 Absatz 3
AtG-E anspruchsberechtigten Hinterbliebenen erhöht. Die Erhöhung der Anzahl der Anspruchsberechtigten hat
unmittelbare Auswirkungen auf den Umfang der durch Genehmigungsinhaber aufgrund von § 13 des Atomgeset-
zes für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen vorzuhaltenden Deckungsvorsorge. Aufgrund
des potentiell hohen Schadensausmaßes im Falle eines etwaigen nuklearen Unglücks, dem eine – in der Natur der
Sache liegend – in der Höhe begrenzte Deckungsvorsorge gegenübersteht, ist es geboten, dass die Deckungsvor-
sorge zur Befriedi

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.337 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 18/11397, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 51.817–55.154 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert fe0dafdc2d168e6c….

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