Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2421

BGBl. 2017 I S. 2421 · 10.744 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2017, Seite 2421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2421
                                         Gesetz
                 zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
                                               Vom 17. Juli 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs

   Dem § 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der

Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002

(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I

S. 2394) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3

angefügt:
  „(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,

der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem
besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das
dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-
gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-

sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,

wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-

ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
                Arzneimittelgesetzes
   Dem § 86 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I

S. 3394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 3 angefügt:
  „(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,
der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem
besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das
dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-
gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-
sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,
wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-
ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“

                       Artikel 3
                  Änderung des
                Gentechnikgesetzes

  Dem § 32 Absatz 4 des Gentechnikgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember

1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, werden die folgenden
Sätze angefügt:
„Der Ersatzpflichtige hat zudem dem Hinterbliebenen,
der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem
besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das

dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-

gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-

sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,

wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-

ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“

                         Artikel 4

                  Änderung des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

  Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum

Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-

machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;

1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert wor-
den ist, wird folgender § 43 angefügt:

                          „§ 43

           Überleitungsvorschrift zum Gesetz

zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld

  Wenn die zum Tode führende Verletzung nach dem
22. Juli 2017 eingetreten ist, sind die durch das Gesetz
zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenen-
geld vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geänderten
Vorschriften in folgenden Gesetzen anzuwenden:
1. Bürgerliches Gesetzbuch,

2. Arzneimittelgesetz,
3. Gentechnikgesetz,

4. Produkthaftungsgesetz,
5. Umwelthaftungsgesetz,
6. Atomgesetz,

7. Straßenverkehrsgesetz und

8. Haftpflichtgesetz.“
BGBl. 2017, Seite 2422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2422
                       Artikel 5
                   Änderung des
              Produkthaftungsgesetzes
   Dem § 7 des Produkthaftungsgesetzes vom 15. De-
zember 1989 (BGBl. I S. 2198), das zuletzt durch Arti-
kel 180 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
angefügt:
  „(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,
der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem
besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das
dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-
gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-
sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,
wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-
ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“

                       Artikel 6

                  Änderung des
               Umwelthaftungsgesetzes
   Dem § 12 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2634), das zuletzt durch Arti-
kel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3 angefügt:
  „(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,
der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem
besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das
dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-
gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-
sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,
wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-
ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“

                       Artikel 7

                    Änderung des
                    Atomgesetzes
   Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
          „(3) Die Deckungsvorsorge darf zur Erfüllung
       von Ansprüchen nach § 28 Absatz 3 nur heran-
       gezogen werden, wenn dadurch nicht die De-
       ckung der Ersatzansprüche sonstiger Geschädig-
       ter beeinträchtigt wird.“
  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und dem
     Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
       „Die nach Absatz 3 nachrangig zu erfüllenden
       Ersatzansprüche gehen den nachrangig zu er-
       füllenden Ersatzansprüchen nach den Absätzen
       1 und 2 vor.“

2. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,
  der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in
  einem besonderen persönlichen Näheverhältnis
  stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte see-
  lische Leid eine angemessene Entschädigung in
  Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Nähe-

   verhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene
   der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder
   ein Kind des Getöteten war.“
3. In § 39 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“
   durch die Angabe „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

                       Artikel 8
                   Änderung des
              Straßenverkehrsgesetzes
   Dem § 10 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

  „(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,
der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem
besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das

dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-
gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-
sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,
wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-
ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“

                       Artikel 9
                   Änderung des
                 Haftpflichtgesetzes
  Dem § 5 des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145),
das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2002
(BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3 angefügt:

  „(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,
der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem
besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das
dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-
gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-
sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,
wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-
ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“

                       Artikel 10
                    Änderung des
                Luftverkehrsgesetzes
   Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,
   der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in
   einem besonderen persönlichen Näheverhältnis
   stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte see-
   lische Leid eine angemessene Entschädigung in
   Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Nähe-
   verhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene

   der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder
   ein Kind des Getöteten war.“

2. Dem § 72 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Der durch das Gesetz zur Einführung eines An-
   spruchs auf Hinterbliebenengeld vom 17. Juli 2017
   (BGBl. I S. 2421) angefügte § 35 Absatz 3 gilt nicht,
BGBl. 2017, Seite 2423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2423
  wenn sich der Unfall vor dem 22. Juli 2017 ereignet
  hat.“

                     Artikel 11
                    Änderung des
            Gesetzes zur Durchführung
            des Ersten Abkommens zur
       Vereinheitlichung des Luftprivatrechts
  In § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung des
Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftpri-

                              Die verfassungsmäßigen Rechte
                           sind gewahrt.

   vatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
   rungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
   sung wird die Angabe „§§ 21, 22 und 24“ durch die
   Angabe „§§ 35, 36 und 38“ ersetzt.

                               Artikel 12

                             Inkrafttreten
     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
   Kraft.

des Bundesrates
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 17. Juli 2017
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                              d e r J u s t i z u n d f ü r
Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                    Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2421. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 813afaeef4720d0c….