Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2421
BGBl. 2017 I S. 2421 · 10.744 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Dem § 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2394) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,
der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem
besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das
dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-
gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-
sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,
wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-
ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“
Artikel 2
Änderung des
Arzneimittelgesetzes
Dem § 86 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,
der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem
besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das
dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-
gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-
sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,
wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-
ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“
Artikel 3
Änderung des
Gentechnikgesetzes
Dem § 32 Absatz 4 des Gentechnikgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, werden die folgenden
Sätze angefügt:
„Der Ersatzpflichtige hat zudem dem Hinterbliebenen,
der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem
besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das
dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-
gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-
sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,
wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-
ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“
Artikel 4
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert wor-
den ist, wird folgender § 43 angefügt:
„§ 43
Überleitungsvorschrift zum Gesetz
zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
Wenn die zum Tode führende Verletzung nach dem
22. Juli 2017 eingetreten ist, sind die durch das Gesetz
zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenen-
geld vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geänderten
Vorschriften in folgenden Gesetzen anzuwenden:
1. Bürgerliches Gesetzbuch,
2. Arzneimittelgesetz,
3. Gentechnikgesetz,
4. Produkthaftungsgesetz,
5. Umwelthaftungsgesetz,
6. Atomgesetz,
7. Straßenverkehrsgesetz und
8. Haftpflichtgesetz.“

Artikel 5
Änderung des
Produkthaftungsgesetzes
Dem § 7 des Produkthaftungsgesetzes vom 15. De-
zember 1989 (BGBl. I S. 2198), das zuletzt durch Arti-
kel 180 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,
der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem
besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das
dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-
gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-
sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,
wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-
ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“
Artikel 6
Änderung des
Umwelthaftungsgesetzes
Dem § 12 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2634), das zuletzt durch Arti-
kel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,
der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem
besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das
dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-
gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-
sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,
wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-
ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“
Artikel 7
Änderung des
Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Deckungsvorsorge darf zur Erfüllung
von Ansprüchen nach § 28 Absatz 3 nur heran-
gezogen werden, wenn dadurch nicht die De-
ckung der Ersatzansprüche sonstiger Geschädig-
ter beeinträchtigt wird.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und dem
Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Die nach Absatz 3 nachrangig zu erfüllenden
Ersatzansprüche gehen den nachrangig zu er-
füllenden Ersatzansprüchen nach den Absätzen
1 und 2 vor.“
2. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,
der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in
einem besonderen persönlichen Näheverhältnis
stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte see-
lische Leid eine angemessene Entschädigung in
Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Nähe-
verhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene
der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder
ein Kind des Getöteten war.“
3. In § 39 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“
durch die Angabe „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
Dem § 10 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,
der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem
besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das
dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-
gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-
sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,
wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-
ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“
Artikel 9
Änderung des
Haftpflichtgesetzes
Dem § 5 des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145),
das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2002
(BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,
der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem
besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das
dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-
gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-
sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,
wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-
ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“
Artikel 10
Änderung des
Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,
der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in
einem besonderen persönlichen Näheverhältnis
stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte see-
lische Leid eine angemessene Entschädigung in
Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Nähe-
verhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene
der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder
ein Kind des Getöteten war.“
2. Dem § 72 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der durch das Gesetz zur Einführung eines An-
spruchs auf Hinterbliebenengeld vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2421) angefügte § 35 Absatz 3 gilt nicht,

wenn sich der Unfall vor dem 22. Juli 2017 ereignet
hat.“
Artikel 11
Änderung des
Gesetzes zur Durchführung
des Ersten Abkommens zur
Vereinheitlichung des Luftprivatrechts
In § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung des
Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftpri-
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
vatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung wird die Angabe „§§ 21, 22 und 24“ durch die
Angabe „§§ 35, 36 und 38“ ersetzt.
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r
Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2421. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 813afaeef4720d0c….