Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG§ 7 Einkommen und Vermögen
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 161
Nach Gewicht
- OVG NRW, 01.03.2004 – 12 A 3543/01Zitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 08.12.2011 – L 7 AY 3353/09Zitiert von 2
- LSG NRW, 26.09.2011 – L 20 AY 43/08
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 – L 7 AY 3535/18
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.06.2007 – L 11 AY 80/06Zitiert von 3
- LSG Schleswig, 27.11.2013 – L 9 AY 1/11
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
- OVG NRW, 14.04.2026 – 15 A 218/22
- LSG Bayern, 12.12.2025 – L 8 AY 46/25 B ER
161 Entscheidungen zu § 7 AsylbLG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AsylbLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/7#abs-1 (1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3a Absatz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/7#abs-2 (2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/7#abs-3 (3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein Betrag von bis zu einem Zwölftel des in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Von den Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen
Übersteigt das Einkommen in den Fällen von Satz 2 den Betrag von einem Zwölftel des in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags monatlich, findet Satz 3 Nummer 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Absetzung der dort genannten Aufwendungen nur erfolgt, soweit die oder der Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe dieser Aufwendungen den Betrag von einem Zwölftel des in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags monatlich übersteigt. Die Möglichkeit zur Absetzung der Beträge nach Satz 3 von Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/7#abs-4 (4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/7#abs-5 (5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Dasselbe gilt für Entschädigungszahlungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Kapitels 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.