§ 84 Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/84?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/84?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/84?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
handelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/84?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/84?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wer die Tat nach Absatz 1 zugunsten eines Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begeht, ist straffrei.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 84 aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 14 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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