§ 79 Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/79?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt in Bezug auf Erklärungen und Beweismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 vorgebracht hat, § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/79?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 130 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.