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§ 54 AsylVfG 1992 — Unterrichtung des Bundesamtes

Asylgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich

1.
die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
2.
eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

mit.