§ 52 AsylVfG 1992 — Quotenanrechnung

Asylgesetz

Stand: 12.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Ausländern in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 51 angerechnet.