§ 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/38?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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