§ 30a Beschleunigte Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/30a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/30a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Macht das Bundesamt von Absatz 1 Gebrauch, so entscheidet es innerhalb einer Woche ab Stellung des Asylantrags. Kann es nicht innerhalb dieser Frist entscheiden, dann führt es das Verfahren als nicht beschleunigtes Verfahren fort.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/30a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung bei
Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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01.02.2026 in Kraft
§ 30a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364)
BGBl. 2025 I Nr. 364
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21.02.2024 Ausfertigung
§ 30a aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 30a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2016 I S. 1939
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